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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1955 - V BLw 59/54   

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BGH, 09.02.1955 - V BLw 59/54 (https://dejure.org/1955,1323)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1955 - V BLw 59/54 (https://dejure.org/1955,1323)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1955 - V BLw 59/54 (https://dejure.org/1955,1323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1065
  • DNotZ 1956, 134
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53

    Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 59/54
    An die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge (BGHZ 12, 286), die nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen.

    Es geht aus von dem in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53 BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 155 = DNotZ 1954, 307) aufgestellten Grundsatz, dass, wenn ein Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, dass dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zum Hoferben liegen könne mit der Wirkung, dass der Hofeigentümer gehindert sei, an Stelle des in Aussicht genommenen Abkömmlings eine andere Person durch Verfügung von Todes wegen oder durch Übergabevertrag zum Hoferben zu bestimmen.

    Die Entscheidung wird von Rötelmann (NJW 1954, 1644 und RechtdLandw 1954, 311) und - mit teilweise abweichender Begründung - auch von G. und D. Reinicke (MDR 1954, 641 ff) gebilligt.

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 09.02.1955 - V BLw 59/54
    Die Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrags allein würde zwar dem Benachteiligten kein eigenes Recht geben, den Missbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Vertrages etwa im Wege der Beschwerde gegen seine Genehmigung geltend zu machen, es sei denn, dass er der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling wäre (vgl. BGHZ 3, 203 RechtdLandw 1952, 25 = NJW 1952, 380); sie könnte ihm aber zum Vorteil gereichen, wenn beim Tode des Bauern die gesetzliche Erbfolge eintritt und er der nächstberufene gesetzliche Hoferbe wäre.
  • BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56

    Formlose Hoferbenbestimmung

    An der im Beschluß vom 16. Februar 1954 vertretenen Rechtsauffassung hat der Senat in einem weiteren Beschluß vom 9. Februar 1955 (V BLw 59/54, RechtdLandw 1955, 109 = DNotZ 1956, 134) festgehalten und dazu ausgeführt, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge, die nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden könne, strenge Anforderungen zu stellen seien und eine Bindung des Erblassers nur zu bejahen sei, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde.
  • BGH, 28.10.1965 - V BLw 43/64

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die

    Die Entscheidung der Frage, ob jene Vereinbarung zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage, ist Aufgabe des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955 - V BLw 59/54 - RdL 1955, 109, 111).

    Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht allein eine mündliche Vereinbarung des Vaters mit dem Sohn Peter über die Hofnachfolge nicht für rechtsverbindlich gehalten, da die Absprache, wie vom Beschwerdegericht näher belegt, nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer bestätigt worden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955 a.a.O.).

    In Fällen, in denen eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge eines Abkömmlings und damit dessen bindende Bestimmung zum Hoferben vorliegt, stellt die Auswahl eines anderen Hofnachfolgers eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts mit der Folge der Nichtigkeit des Übergabevertrags dar (Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 1955 a.a.O. S. 112 und vom 17. Dezember 1964 - V BLw 36/63 - S. 13).

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

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  • BGH, 16.10.1992 - V ZR 125/91

    Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag

    1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß ein Rückgriff auf die - auf besondere Härtefälle beschränkte und daher in den Tatbestandsvoraussetzungen engere - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bindung an eine formlos vereinbarte Hofnachfolge (BGHZ 12, 286, 302 ff; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186 ff; Beschl. v. 9. Februar 1955, V BLw 59/54, NJW 1955, 1065; Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128; Beschl. v. 28. Oktober 1965, V BLw 43/64, RdL 1966, 41, 43; Beschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65, RdL 1966, 290, 292) gemäß § 242 BGB auch nach der Novellierung der Höfeordnung nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78]; 87, 237) [BGH 05.05.1983 - V BLw 12/82].
  • BGH, 19.04.1968 - V ZR 11/65

    Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge - Schlüssige

    An die Wirksamkeit einer solchen formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge, die nur nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts beurteilt werden kann, sind strenge Anforderungen zu stellen; eine Bindung des Erblassers ist nur zu bejahen, wenn eine Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem in bäuerlichen Kreisen erheblich verletzen würde (Beschluß vom 9. Februar 1955, V BLw 59/54, LM § 7 HöfeO Nr. 14 und vom 5. Februar 1957, V BLw 37/56, BGHZ 23, 249, 252 ff).

    Bei der Würdigung der hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ist zu beachten, daß die Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage Aufgabe des Tatrichters ist, an dessen Feststellung das Revisionsgericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allen dann vorliegt, wenn, worauf es hier ganz besonders ankommt, der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungsaätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß vom 9. Februar 1955 a.a.O.).

  • BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54

    Rechtsmittel

    Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei.

    Die Rechtsprechung auch des erkennenden Senats geht davon aus, daß im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung der Form des § 313 BGB notwendig ist und daß bei dem Mangel der Form nur in Ausnahmefällen die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen ist, wenn bei der besonderen Gestaltung des Falles eine befriedigende Lösung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar erscheint; dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH in NJW 1955, 1065).

  • OLG Köln, 28.11.2013 - 23 U 5/13

    Anspruch eines Pächters auf Verlängerung eines Landpachtvertrages mit langer

    Eine Hoferbenstellung unter Rückgriff auf § 242 BGB muss auf Ausnahmefälle beschränkt sein (vgl. etwa BGH NJW 1955, 1065; BGHZ 23, 249 = NJW 1955, 787; Münchner Kommentar/Einsele, BGB, § 125 Rdn. 58; allgemein zuletzt BGH NJW-RR 2013, 713 = AUR 2013, 177 = RdL 2013, 135, juris Tz. 15).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2002 - 9 U 140/01

    Sittenwidrigkeit bei Hofübergabe an Kinder des Abkömmlings

    Allerdings sind an die Annahme eines solchen formlos wirksamen Vorvertrages "strenge Anforderungen" zu stellen (BGH, NJW 1955, 1065).
  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 188/55

    Rechtsmittel

    Es wird auf die besondere Rechtsgestaltung hingewiesen, wie sie nach dem Recht der Höfeordnung der Britischen Zone unter dem Einfluß bäuerlichen Rechtsdenkens zwischen einem Hofeigentümer und einem für die Hofnachfolge in Betracht kommenden Abkömmling bestehen kann (vgl. BGHZ 12, 286; BGH in NJW 1955, 1065) und wie sie auf Grund des Betreuungs- und Fürsorgeverhältnisses gegeben sein kann, das zwischen einem Siedlungsträger und einem Siedler bestellt (vgl. BGHZ 16, 334).
  • BGH, 05.06.1985 - BLw 19/84

    Vorliegen einer Abweichung von der Entscheidung eines obersten Gerichts -

    Sie stimmen vielmehr mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 16. Februar 1954, V BLw 60/53, RdL 1954, 153, 157; 9. Februar 1955, V BLw 59/54, NJW 1955, 1065, 1066; 5. Februar 1957, V BLw 37/56, RdL 1957, 96, 98; 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1961, 18 und 28. Oktober 1965, V BLw 43/64, RdL 1966, 41, 44 ausdrücklich überein.
  • BGH, 16.11.1972 - V BLw 8/72

    Verwerfen einer unzulässigen Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen -

  • BGH, 17.12.1964 - V BLw 36/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1964 - V BLw 17/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.04.1968 - V BLw 2/68

    Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung - Annahme einer Bindung nach den

  • BGH, 15.05.1962 - V BLw 28/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1960 - V BLw 40/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.05.1960 - V ZR 63/59

    Streit um die Berechtigung zur Berufung auf die Formnichtigkeit eines

  • BGH, 05.05.1959 - V BLw 48/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.12.1957 - V BLw 31/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1968 - V BLw 22/67

    Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde - Wirksamkeit einer formlosen

  • BGH, 18.10.1960 - V BLw 46/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.05.1958 - V BLw 50/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.10.1960 - V BLw 81/59

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1289
BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1955 - I ZR 37/53 (https://dejure.org/1955,1289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1065 (Ls.)
  • MDR 1955, 404
  • DB 1955, 555
  • JR 1955, 419
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    I, Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung für befugt, Es geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspreöhung {BGHZ 5, 35 $ 13" 106 TOÖJT) davon aus, daß sich die Enteignung nur auf diejenigen Sachen und Gegenstände erstrecke, die sich im Machtbereich des enteignenden 4 'Landes befänden, und verneint, daß die in der Verordnung des Berliner Magistrats Ost vom 10« Mai 1949 ausgesprochene Enteignung die streitige Forderung erfaßt habe, weil sie im Zeitpunkt der Enteignung in Berlin-West belegen gewesen sei Die Belegenheit der Forderung stellt es unter Hinweis auf das Bundesgerichtshofs-Urteil vom 1. Februar 1952 - NJW 1952, 420 - und das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 4 Mai 1950 - NJW 1950, 643 - sowie auf Beitzke, JE 1951, 705, auf den Wohnsitz des Schuldners ab« Dazu führt es aus, es komme nicht auf den Wohnsitz zur Zeit der Entstehung der Schuld an, da der enteignende Staat, wenn der Schuldner in ein diesem Staate nicht mehr unterstehendes Gebiet verziehe, keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr besitze Schuldner sei auch nicht etwa das Geschäft, für dessen Betrieb seinerzeit der Kredit aufgenommen worden sei, sondern der Erblasser bzw die Beklagte persönlich Die Forderung sei demnach dort belegen, wo die Beklagte persönlich ihren Wohnsitz gehabt habe.
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    I, Das Berufungsgericht hält im Gegensatz zum Landgericht die Klägerin zur Geltendmachung der Klageforderung für befugt, Es geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspreöhung {BGHZ 5, 35 $ 13" 106 TOÖJT) davon aus, daß sich die Enteignung nur auf diejenigen Sachen und Gegenstände erstrecke, die sich im Machtbereich des enteignenden 4 'Landes befänden, und verneint, daß die in der Verordnung des Berliner Magistrats Ost vom 10« Mai 1949 ausgesprochene Enteignung die streitige Forderung erfaßt habe, weil sie im Zeitpunkt der Enteignung in Berlin-West belegen gewesen sei Die Belegenheit der Forderung stellt es unter Hinweis auf das Bundesgerichtshofs-Urteil vom 1. Februar 1952 - NJW 1952, 420 - und das Urteil des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 4 Mai 1950 - NJW 1950, 643 - sowie auf Beitzke, JE 1951, 705, auf den Wohnsitz des Schuldners ab« Dazu führt es aus, es komme nicht auf den Wohnsitz zur Zeit der Entstehung der Schuld an, da der enteignende Staat, wenn der Schuldner in ein diesem Staate nicht mehr unterstehendes Gebiet verziehe, keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr besitze Schuldner sei auch nicht etwa das Geschäft, für dessen Betrieb seinerzeit der Kredit aufgenommen worden sei, sondern der Erblasser bzw die Beklagte persönlich Die Forderung sei demnach dort belegen, wo die Beklagte persönlich ihren Wohnsitz gehabt habe.
  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 81/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    Auch wenn der streitige Kredit der Beklagten nur mit Rücksicht auf ihre im Aufträge des Reichsbeauftragten erfolgten Einlagerungen und nur auf Weisung der betreffenden Reichsstellen gewährt worden ist, so wird dadurch, wie der I"Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 81/53 - bereits näher dargelegt hat, die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt, daß es sich bei dieser Kreditgewährung an die Beklagte um einen handelsüblichen Kredit gehandelt habe und die Parteien einander insoweit auf bürgerlichrechtlicher Ebene gegenübergetreten sind.
  • BGH, 29.05.1951 - I ZR 65/50

    Steckengebliebene Ost-West-Überweisung

    Auszug aus BGH, 01.04.1955 - I ZR 37/53
    Solchenfalls ist, wie der Senat in dem Urteil vom 29. Mai 1951 - I ZH 65/50 - (in NJW 1951 S 652 nicht vollständig abgedruckt) bereits ausgesprochen hat, für die Belegenheit der Forderung der Sitz der als aus schließlicher Gerichtsstand vereinbarten Niederlassung der Bank maßgebend.
  • BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04

    Rechtswirkungen eines Restitutionsbescheides; Währungsstatut für in

    b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befriedigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).
  • BGH, 03.07.1978 - II ZR 180/76

    Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils - Verletzung der Pflichten des

    Soweit die Beklagte die Befürchtung geäußert hat, auf die Klageforderung ein zweites Mal an die oHG in L. leisten zu müssen, steht ihrer Verurteilung zur Zahlung im Bundesgebiet nicht schon die bloß theoretische Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme entgegen (vgl. BGHZ 25, 134, 152; BGH, Urt. v. 1.4.55 - I ZR 37/53, LM BGB § 242 [Cd] Nr. 31; Soergel/Siebert/Kegel, BGB 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Bem. 575 ff m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 5, 27 [35], 35 [37]; 13, 106 [108]. Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1935 - I ZR 37/53 -) hört die Wirkung der Enteignung da auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet.
  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

    In solchen Fällen wird dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht dann zugebilligt, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Schuldner durch den Enteignungsbegünstigten im Osten nochmals in Anspruch genommen wird (BGHZ 25, 134/152; 31, 97; BGH MDR 1955, 404; WM 1957, 1001).
  • BGH, 24.06.1955 - V ZR 147/54

    Rechtsmittel

    Das Urteil des I. Zivilsenats vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 -, auf das sich die Revision noch stützt, betrifft andererseits einen anders gelagerten Fall.
  • BGH, 10.04.1957 - V ZR 131/55

    Enteignung einer Staatsbank

    Dabei ergab sich, daß eine für alle Fälle geltende Entscheidung nicht möglich ist, sondern daß unter eingehender Würdigung des Einzelfalles geprüft werden muß, ob die Gefahr einer Doppelzahlung das Verlangen des Gläubigers zu einer unzulässigen Rechtsausübung macht (vgl. einerseits BGH vom 17. und 31. März 1953 I ZR 74/52 und 77/52 - Lind-Möhr BGB § 242 C d 10 und 9 - letztere auch NJW 1953, 861; BGHZ 12, 79 [87]; andererseits BGH vom 11. November 1953 IV ZB 67/53 in NJW 1954, 310; BGH vom 1. April 1955 I ZR 37/53 in Lind-Möhr BGB § 242 C d - 31).
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 349/55

    Ostzonaler Konfiskationsmaßnahmen - Leitender Angestellter - Betriebsgeheimnisse

    auflösenden Macht endet (BGHZ 5, 27 /357= NJW 1952, 1012 /10157; BGHZ 5, 35 ß Z 7 = NJW 1952, 540; BGHZ 13, 106 /T08/== NJW 1954, 1195 /1196/; BGH, 1.Senat, vom 1. April 1955 - I ZB 37/53 - LM Nr. 31 zu § 242, Cd, BGB = NJW 1955, 1065 - Leitsatz - BGHZ 17, 209 ff. = NJW 1955 S.1151 ff.; vgl. auch Beitzke JZ 1956, 673 ff.).
  • BGH, 30.06.1955 - I ZR 186/53

    Rechtsmittel

    Ein solches Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wegen der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ist, wie der Senat in dem oben angeführten Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - ausgeführt hat, nicht schon dann zu gewähren, wenn die bloße Möglichkeit einer solchen Inanspruchnahme bestehe.
  • BGH, 06.11.1958 - II ZR 102/57

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es komme nicht auf eine theoretische Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, sondern darauf an, ob im vorliegenden Fall greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Inanspruchnahme vorlägen (BGH LM § 242 Cd Nr. 9 und 10; BGH MDR 1955 S. 404; BGH WM 1957, 692; BGH WM 1957, 1001; BGH WM 1958, 426).
  • BGH, 04.07.1957 - II ZR 346/55

    Rechtsmittel

    Es müssen greifbare Anhaltspunkte für eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners vorliegen (BGH vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - WM 11 (1957), 692, 694).
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